PRÄAMBEL
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle
Vertragsverhältnisse, bei denen die OEKOTEAM
GmbH (nachfolgend OEKOTEAM
genannt) als Berater, Geschäftsbesorger oder sonstiger
Dienstleister
für Andere (nachfolgend Auftraggeber genannt) tätig
wird.
(2)
Für den Fall, dass
einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam
werden sollten,
berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen
nicht.
(3)
Die OEKOTEAM
ist berechtigt, den Beratungsauftrag
durch sachverständige unselbstständig
beschäftigte Mitarbeiter
oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder
teilweise)
durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen
ist
schriftlich zu vereinbaren.
(4)
Der Auftraggeber sorgt
dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein
möglichst
ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses
förderliches
Arbeiten erlauben.
(5)
Der Auftraggeber sorgt
dafür, dass die OEKOTEAM
auch ohne
deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung
und
Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages
von Bedeutung
sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge
und Umstände,
die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt
werden.
(6)
Der Auftraggeber sorgt
dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene
und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat)
bereits vor
Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(7)
Das Vertrauensverhältnis
zwischen dem Auftraggeber und der OEKOTEAM
bedingt, dass diese über vorher
durchgeführte und / oder laufende Beratungen - auch auf
anderen
Fachgebieten - umfassend informiert wird.
§
1 Geltungsbereich und
Umfang
(1)
Die Geschäftsbedingungen
gelten, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen
wurde.
(2)
Alle Beratungsaufträge und
sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig
gezeichnet werden und
verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen
Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§
2 Umfang des
Beratungsauftrages
Der
Umfang des Beratungsauftrages
wird im Werkvertrag vertraglich vereinbart. Sofern dort keine
speziellen
Regelungen getroffen worden sind, wird eine Tätigkeit
geschuldet, die den
Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung entspricht.
Geschuldet wird in jedem Fall nur die vereinbarte oder übliche
Tätigkeit, keinesfalls jedoch ein bestimmter Erfolg.
§
3 Sicherung der
Unabhängigkeit
(1)
Die Vertragspartner
verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2)
Die Vertragspartner
verpflichten sich gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und
Mitarbeiter der OEKOTEAM zu
verhindern.
Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf
Anstellung bzw.
der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§
4
Berichterstattung
(1)
Die OEKOTEAM
verpflichtet sich über ihre Arbeit,
die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer
Kooperationspartner,
Bericht erstatten zu lassen.
(2)
Der Auftraggeber und die OEKOTEAM
stimmen überein, dass
für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt
entsprechende
laufende / einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3)
Den Schlussbericht erhält
der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des
Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
§
5 Schutz des geistigen
Eigentums der OEKOTEAM / Urheberrecht / Nutzung
(1)
Der Auftraggeber ist
verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des
Beratungsauftrages von
der OEKOTEAM,
deren Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur
für
Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche
und
unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen
jeglicher Art der OEKOTEAM
an Dritte deren schriftlicher
Zustimmung. Eine Haftung der OEKOTEAM dem Dritten gegenüber
wird damit
nicht begründet.
(2)
Der OEKOTEAM
verbleibt an ihren Leistungen ein
Urheberrecht.
(3)
Im Hinblick darauf, dass die
erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der OEKOTEAM sind, gilt
das Nutzungsrecht derselben
auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für
eigene Zwecke
des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede
dennoch
erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des
Unternehmens oder
eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu
Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
§
6 Mängelbeseitigung und
Gewährleistung
(1)
Die OEKOTEAM
ist berechtigt und verpflichtet
nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und
Mängel an ihrer
Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet den Auftraggeber
hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
Gewährleistungspflicht
beträgt 3 Monate.
(2)
Der Auftraggeber hat Anspruch
auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der OEKOTEAM
zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach
Erbringung der
beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der OEKOTEAM.
(3)
Der Auftraggeber hat bei
Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf Minderung
oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der
Nachbesserung
für den Auftraggeber zurecht ohne Interesse ist - das Recht
der Wandlung.
Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls
Vorrang vor
Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche
bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
(4)
Die Beweislastumkehr, also die
Verpflichtung der OEKOTEAM
zum Beweis
ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§
7 Haftung
(1)
Die OEKOTEAM
und ihre Mitarbeiter handeln bei der
Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten
Prinzipien der
Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur
im Falle, dass ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann,
und zwar im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für
Verletzungen von
Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2)
Der Schadenersatzanspruch kann
nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die
Anspruchsberechtigten vom
Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre
nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht
werden.
(3)
Wird die Tätigkeit unter
Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden
Unternehmens, eines
Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes
durchgeführt und der
Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den
Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und
Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber
abgetreten.
§
8 Verpflichtung zur
Verschwiegenheit
(1)
Die OEKOTEAM,
ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen
Kollegen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die
ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber
bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl
auf den
Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2)
Die OEKOTEAM
darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse
seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen.
(3)
Die Schweigepflicht der OEKOTEAM,
ihrer Mitarbeiter und der
beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung
des
Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche
Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht.
(4)
Die OEKOTEAM
ist befugt ihr anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des
Beratungsauftrages
zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die OEKOTEAM
gewährleistet gemäß den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Der OEKOTEAM
überlassenes Material (Datenträger, Daten,
Kontrollzahlen, Analysen,
Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der
Arbeiten
werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§
9
Honoraranspruch
(1)
Die OEKOTEAM
hat als Gegenleistung zur Erbringung
ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars
durch den Auftraggeber. Die Vergütung bestimmt sich nach den
vertraglichen
Vereinbarungen. Fehlt es an einer konkreten Vergütungsabrede,
so schuldet
der Auftragnehmer den Betrag, der marktüblich für die
jeweilige
Tätigkeit gezahlt wird.
(2)
Die OEKOTEAM
ist berechtigt auch ohne
ausdrückliche vertragliche Vereinbarung angemessene
Abschlagszahlungen
für die von ihr erbrachten Leistungen zu verlangen. Als
angemessen gilt
ein Betrag, der dem Umfang der geleisteten Tätigkeit im
Verhältnis zu
der vertraglich geschuldeten gesamten Tätigkeit entspricht.
Alle Preise
verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber ist nicht zu
Skontoabzügen
berechtigt.
(3)
Wird die Ausführung des
Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert
(z.B.
wegen Kündigung), so gehört der OEKOTEAM
gleichwohl
das vereinbarte
Honorar.
(4)
Unterbleibt die Ausführung
des Auftrages durch Umstände, die seitens der OEKOTEAM einen
wichtigen Grund darstellen, so hat
sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil des
Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung
für den
Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(5)
Die OEKOTEAM
kann die Fertigstellung seiner Leistung
von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche
abhängig machen.
Die Beanstandung der Arbeiten der OEKOTEAM berechtigt
- außer bei
offenkundigen Mängeln - nicht zur
Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
§
10
Honorarhöhe
Die
Honorarhöhe richtet sich
nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit der OEKOTEAM.
§
11 Anzuwendendes Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine
Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche
gilt nur
bundesdeutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Erfüllungsort für die
vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der vereinbarte
Erfüllungsort. Fehlt es an einer Vereinbarung, so ist
Erfüllungsort
hierfür Delitzsch. Erfüllungsort für alle
sonstigen
beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Delitzsch.
(3)
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig soweit
dies
zulässigerweise zwischen den Parteien vereinbart werden kann.
OEKOTEAM
GmbH Ingenieurgesellschaft für Sicherheit,
Umweltschutz und Qualitätssicherung
Hallesche Str. 34 04509 Delitzsch (Sachsen)