Erfolg und gute Partnerschaft


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER OEKOTEAM GmbH
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Stand: 16.07.21


PRÄAMBEL (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse, bei denen die OEKOTEAM GmbH (nachfolgend OEKOTEAM genannt) als Berater, Geschäftsbesorger oder sonstiger Dienstleister für Andere (nachfolgend Auftraggeber genannt) tätig wird.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Die OEKOTEAM ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die OEKOTEAM auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der OEKOTEAM bedingt, dass diese über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird im Werkvertrag vertraglich vereinbart. Sofern dort keine speziellen Regelungen getroffen worden sind, wird eine Tätigkeit geschuldet, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung entspricht. Geschuldet wird in jedem Fall nur die vereinbarte oder übliche Tätigkeit, keinesfalls jedoch ein bestimmter Erfolg.

§ 3 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der OEKOTEAM zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 4 Berichterstattung
(1) Die OEKOTEAM verpflichtet sich über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner, Bericht erstatten zu lassen.
(2) Der Auftraggeber und die OEKOTEAM stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende / einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

§ 5 Schutz des geistigen Eigentums der OEKOTEAM / Urheberrecht / Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der OEKOTEAM, deren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der OEKOTEAM an Dritte deren schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der OEKOTEAM dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Der OEKOTEAM verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
(3) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der OEKOTEAM sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich.

§ 6 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Die OEKOTEAM ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der OEKOTEAM zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der OEKOTEAM.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zurecht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der OEKOTEAM zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung
(1) Die OEKOTEAM und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

§ 8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Die OEKOTEAM, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Die OEKOTEAM darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Die Schweigepflicht der OEKOTEAM, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(4) Die OEKOTEAM ist befugt ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die OEKOTEAM gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der OEKOTEAM überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 9 Honoraranspruch
(1) Die OEKOTEAM hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Die Vergütung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlt es an einer konkreten Vergütungsabrede, so schuldet der Auftragnehmer den Betrag, der marktüblich für die jeweilige Tätigkeit gezahlt wird.
(2) Die OEKOTEAM ist berechtigt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung angemessene Abschlagszahlungen für die von ihr erbrachten Leistungen zu verlangen. Als angemessen gilt ein Betrag, der dem Umfang der geleisteten Tätigkeit im Verhältnis zu der vertraglich geschuldeten gesamten Tätigkeit entspricht. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber ist nicht zu Skontoabzügen berechtigt.
(3) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der OEKOTEAM gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(4) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die seitens der OEKOTEAM einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(5) Die OEKOTEAM kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der OEKOTEAM berechtigt - außer bei offenkundigen Mängeln - nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

§ 10 Honorarhöhe
Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit der OEKOTEAM.

§ 11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur bundesdeutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der vereinbarte Erfüllungsort. Fehlt es an einer Vereinbarung, so ist Erfüllungsort hierfür Delitzsch. Erfüllungsort für alle sonstigen beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Delitzsch.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig soweit dies zulässigerweise zwischen den Parteien vereinbart werden kann.



OEKOTEAM GmbH Ingenieurgesellschaft für Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätssicherung
Hallesche Str. 34   04509 Delitzsch (Sachsen)